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Angefragter Suchbegriff: Schaden eines Dritten

Es wurden 4 Suchergebnisse gefunden:

Die Mietvertragspflichten betreffen unmittelbar nur die Mietvertragsparteien, also den/die Mieter der Wohnung auf der einen Seite und den/die Vermieter auf der anderen Seite. Schadensforderung von anderen Personen, sogenannten

Es kann ein Schaden eintreten, der weder die Mieterseite (also den oder die Mieter) noch die Vermieterseite trifft, sondern einen Dritten.  Grundsätzlich ist es nicht Ihre Sache, Ansprüche wegen eines solchen Schadens durchzusetzen. In

Hier macht es zunächst einen Unterschied, um wessen Besucher es sich handelt Ihren eigenen Besucher Besucher eines Nachbarn sonstige Besucher des Hauses   Wenn Personen, die nicht im Vertragsverhältnis zum Vermieter stehen Schäden in der

Verschulden einer groben Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand sehr unsorgfältig ist. Dies bedeutet die Außerachtlassung einer erforderlichen Sorgfalt, ein sehr leichtfertiges Handeln, das zu einem Schaden führt und der vermeidbar